Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB Grund Gerüstbau GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grund Gerüstbau GmbH - nachfolgend Grund GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die Grund GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebot - Auftragsbestätigung
(1) Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich die Grund GmbH an ihr Angebot für drei Monate ab Angebotsdatum gebunden.
(2) Bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen ist der Inhalt der Auftragsbestätigung der Grund GmbH maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang widerspricht. Dies gilt auch für diese Geschäftsbedingungen, sofern auf diese in der Auftragsbestätigung verwiesen wird.
3. Vertragsgrundlagen
Für die Gerüstbauarbeiten der Grund GmbH gelten die nachfolgenden
Bedingungen:
(1) Im Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB Teil B).
(2) Unabhängig von der Geltung der VOB Teil B ist die DIN 18451 "Gerüstarbeiten" Grundlage für die Ausführung und Abrechnung mit Ausnahme der Punkte 3.7., 4.2.20 sowie 5.1.2, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
3.7
3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für diese.
3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.2.20 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der ordnungsgemäße Abbau oder die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich ist. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.1.2 Als eingenistete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist. Dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von der Gerüstart und Gerüstgruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes.
(3) Im Übrigen gelten die sonstigen einschlägigen DIN-Normen und EURO- Normen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
4. Rückgabepflicht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
5. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe an die Grund GmbH. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werkstagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist der Grund GmbH schriftlich mitzuteilen.
6. Haftungsbegrenzung
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Grund GmbH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Grund GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Grund GmbH beruht;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht;
- wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Schäden an einzurüstenden Sachen hat der Auftraggeber der Grund GmbH unverzüglich anzuzeigen, spätestens binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung. Bei Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Haftung der Grund GmbH ausgeschlossen.
(3) Die Belastung und Nutzung des Gerüstes hat sich nach den Angaben und Berechnungsbeispielen der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI 663) zu richten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Handlungsanleitung entstehen, haftet die Grund GmbH nicht.
(4) Die Aufstellung eines Gerüstes kann eine Gefahrerhöhung darstellen, die der Auftraggeber seinem Versicherer anzuzeigen hat. Für die daraus resultierenden Risiken haftet die Grund GmbH nicht.
7. Verjährung von Ersatzansprüchen
Ersatzansprüche im Sinne von § 548 BGB verjähren in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
8. Zahlungen/Aufrechnung
Nichtbare Zahlungen gelten erst im Zeitpunkt der Wertstellung als geleistet. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Grund GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers möglich.
9. Vertragssprache
Im Rechtsverkehr zwischen der Grund GmbH und ihren Auftraggebern sind rechtserhebliche Erklärungen ausschließlich in deutscher Sprache abzugeben. Etwaige Übersetzungsleistungen durch die Grund GmbH sind grundsätzlich kein Bestandteil des Auftrags und somit auch nicht Gegenstand der vertraglichen Haftung.
10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand ist nach Wahl der Grund GmbH deren Sitz oder der Sitz
des Auftraggebers.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Grund GmbH und dem
Auftraggeber gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Grund GmbH verpflichtet sich, alle Tatsachen, die ihr im Rahmen ihrer Angebotserstellung, -abgabe und der Vertragserfüllung aus der Sphäre des Auftraggebers bekannt werden, geheim zu halten und wird auch ihre Beschäftigten und Nachunternehmer entsprechend verpflichten. Dies gilt nicht für Tatsachen, die bereits vor Übermittlung an die Grund GmbH öffentlich bekannt waren oder nach Übermittlung an die Grund GmbH ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden. Die Grund GmbH ist berechtigt, personenbezogene und geschäftsbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags schon vor dessen Erteilung sowie im Rahmen der Auftragsbearbeitung zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern oder diese Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen. Dem Auftraggeber steht insoweit auch nach Vertragsende ein Auskunftsanspruch gegen die Grund GmbH zu.
12. Mitwirkungspflicht Terminüberschreitungen
Bei der Angebotserstellung und bei der Vertragserfüllung ist die Grund GmbH auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Unterläßt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung trotz zweimaliger Aufforderung durch die Grund GmbH, ist die Grund GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht der Grund GmbH ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Mehraufwandes sowie des entgangenen Gewinns unter Abzug ersparter Aufwendungen zu. Der Auftraggeber ist gehalten, der Grund GmbH den Umfang einer etwaigen Haftung infolge einer Terminüberschreitung in geeigneter Weise (z.B. durch Bennennung der Nachunternehmer) kenntlich zu machen. Als Fixgeschäft i.S.v. § 376 HGB gilt ein Auftrag nur dann, wenn dieser von der Grund GmbH in schriftlicher Form mit dem Zusatz „Fix“ bestätigt worden ist. Soweit die Verletzung von Vertragspflichten des Auftraggebers für die Nichteinhaltung von mit der Grund GmbH vereinbarter Festtermine zumindest mitursächlich sein sollte, ist die Haftung der Grund GmbH für Terminüberschreitungen ausgeschlossen.
13. Verbraucherschlichtung
Die Grund GmbH beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
14. Salvatorische Klausel
Sollten sich Teile der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nichtig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
AGB Grund Industriemontagen GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grund Industriemontagen GmbH für Montage- und Transportleistungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gelten, werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit Grund GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebot - Auftragsbestätigung
(1) Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich die
Grund GmbH an ihr Angebot für drei Monate ab
Angebotsdatum gebunden.
(2) Bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten
Aufträgen ist der Inhalt der Auftragsbestätigung der
Grund GmbH maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber
nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang
widerspricht. Dies gilt auch für diese
Geschäftsbedingungen, sofern auf diese in der
Auftragsbestätigung verwiesen wird.
3. Vertragsgrundlagen
Der Umfang der Arbeiten ist allein durch die bei Auftragserteilung einvernehmlich schriftlich festgelegte Aufgabenstellung, Zielsetzung, Werksleistung oder Lieferung bzw. - in Ermangelung einer solchen Vereinbarung - durch den Inhalt des schriftlichen Angebotes der Grund GmbH festgelegt. Alle darüber hinaus mündlich oder schriftlich erteilten Aufträge oder Änderungsverlangen stellen Nachträge dar, die nach Leistungserbringung gesondert abrechenbar sind, sobald sie zuvor entweder schriftlich durch die Grund GmbH bestätigt oder tatsächlich und unwidersprochen von der Grund GmbH ausgeführt worden sind.
4. Schutz des geistigen Eigentums,
Eigentumsvorbehalt, Rechtseinräumung
Der Auftraggeber steht der Grund GmbH dafür ein,
dass die ihm von der Grund GmbH im Rahmen der
Angebotsabgabe oder Vertragsbeziehung zur
Verfügung gestellten Unterlagen oder erteilten
Informationen nur für eigene Zwecke des
Auftraggebers verwandt und nicht an Dritte
weitergegeben werden. Insbesondere dürfen diese
Unterlagen und Informationen nicht im Verhältnis zu
Dritten verwandt werden, die Dienstleistungen oder
Gewerke der Art anbieten, welche Gegenstand der
Angebotsabgabe von oder Vertragsbeziehung mit der
Grund GmbH sind. Bis zur endgültigen Bezahlung
des jeweiligen Auftrags bzw. der Lieferung behält sich
die Grund GmbH alle Rechte an den von ihr
erbrachten Werkleistungen, Lieferungen sowie dazu
überreichten Gegenständen und Unterlagen vor. Zug
um Zug gegen vollständige Bezahlung räumt die
Grund GmbH dem Auftraggeber Nutzungs- oder
Lizenzrechte an den für ihn erstellten materiellen oder
immateriellen Werken ein, deren Umfang sich aus
dem Individualvertrag ergibt; soweit nicht
anderweitig vereinbart sind die eingeräumten Rechte
nicht ausschließlicher Natur und einhalten
insbesondere nicht das Recht zur Weitergabe oder
Vermarktung in unveränderter oder veränderter
Form. Soweit nicht anderweitig vereinbart, hat der
Erwerber einer nicht ausschließlichen Lizenz auf die
Urheberschaft der Grund GmbH durch einen
geeigneten Hinweis (z. B. Copyright- Vermerk) bei
jeder Veröffentlichung hinzuweisen.
5. Behördliche Genehmigungen
Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis und
Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen,
werden unter der aufschiebenden Bedingung der
Erteilung der entsprechenden Erlaubnis bzw.
Genehmigung geschlossen. Gebühren und Kosten, die
durch behördliche Auflagen entstehen, trägt der
Auftraggeber, soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart worden ist. Die Grund GmbH hat
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die sie den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
6. Nachunternehmer
Grund GmbH ist berechtigt, andere Unternehmen
zur Erfüllung der vertraglich übernommenen
Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist.
7. Verpflichtungen des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
7.1.1 alle technischen Voraussetzungen, die für die
ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des
Auftrags erforderlich sind, auf eigene Rechnung und
Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes
aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der
Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in
einem für die Durchführung des Auftrages bereiten
und geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, die
Gewichte und sonstigen Eigenschaften des Guts (z. B.
Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle
von Kranleistungen die Anschlagpunkte in
ausreichender Menge und Größe rechtzeitig
anzugeben und bereitzustellen.
7.1.2 die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen und die Grund GmbH von Ansprüchen Dritter , die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizuhalten.
7.1.3 zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz und
sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den
Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen,
Plätze und Wege - eine ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.
Insbesondere ist der Auftraggeber dafür
verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be-
und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den
Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und
sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle
Angaben über unterirdische Kabelschächte,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und
Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der
Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen
könnten. Auf das Vorhandensein von unterirdischen
Leitungen, Schächten und/oder sonstigen
Hohlräumen hat der Auftraggeber die Grund GmbH
unaufgefordert hinzuweisen. Gleiches gilt, falls die
Zufahrtswege einschließlich der öffentlichen Straßen,
Plätzen und Wege - eine unbehinderte und gefahrlose
An- bzw. Abfahrt nicht gestatten. Im Falle einer
Nichtbeachtung der vorgenannten Verpflichtungen
haftet der Auftraggeber auf Schadenersatz.
7.1.4 ohne die Zustimmung der Grund GmbH nach Auftragserteilung dem von der Grund GmbH eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen.
7.2
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine der
vorgenannten Verpflichtungen (Ziffern 7.1.1 7.1.4),
so hat er der Grund GmbH den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Die Vorschriften des § 414 Abs.
2 HGB bleiben hiervon unberührt. Von
Schadensersatzansprüchen Dritter , die aus der
Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren,
hat der Auftraggeber die Grund GmbH freizustellen.
Für den Fall, dass die Grund GmbH nach dem
USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-
rechtlicher , nationaler oder internationaler
Vorschriften, in Anspruch genommen wird, hat der
Auftraggeber Grund GmbH im Innenverhältnis
freizustellen, sofern die Grund GmbH den Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
7.3
Im Fall der Feinmontage ist der Auftraggeber auf
seine Kosten zu folgenden technischen Hilfeleistungen
verpflichtet, wobei die Hilfeleistung rechtzeitig zu
erfolgen hat, damit die Abnahme nicht verzögert wird.
7.3.1 Vornahme aller Vorbereitungshandlungen,
insbesondere Erd-, Bau- Bettungs- und
Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der
notwendigen Baustoffe.
7.3.2 Bereitstellung von Heizung, Kraft- und
Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse.
7.3.3 Bereitstellen angemessen ausgestatteter und
diebstahlsicherer Räumlichkeiten zum Aufenthalt von
Personal und zur Aufbewahrung von Werkzeug und
sonstigen Hilfsmitteln und Betriebsstoffen.
7.3.4 Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht
nach, ist Grund GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden
Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen
Rechte und Ansprüche der Grund GmbH unberührt.
7.3.5 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der
Montageleistung verpflichtet, sobald die Grund
GmbH ihm die Fertigstellung angezeigt hat.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der
Grund GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als
erfolgt.
8. Haftungsbegrenzung
8.1
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen
die Grund GmbH, deren gesetzliche Vertreter und
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers und der Gesundheit;
- wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der Grund GmbH oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der Grund GmbH beruht;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Auftrag dem
Auftragnehmer nach seinem Inhalt und seinem Zweck
gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags
überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Bei einer solchen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder
dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht;
- wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich
ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8.2 Besondere Haftungsbeschränkungen bei
Kranarbeiten und Transportleistungen
8.2.1 Für Güter- und sonstige Sachschäden richtet sich die Haftung der Grund GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 431 Abs. 1 und
461 Abs. 1 HGB/Art. 23 CMR (8,33 SZR des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes). Sofern der Auftraggeber dies wünscht, kann vor Auftragserteilung ein höherer Haftungsbetrag schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall ist Grund GmbH berechtigt, im Hinblick auf die erhöhte Haftung der Grund GmbH eine entsprechende Versicherung einzudecken und den Auftraggeber mit den entsprechenden Kosten zu belasten.
8.2.2 Bei Kranarbeiten und Transportleistungen verzichtet die Grund GmbH auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 8.3.1 für Güterschäden bis zu einem Betrag von 500.000,00 EUR sowie für sonstigen Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 125.000,00 EUR, jeweils pro Schadensereignis. Für Ersatzansprüche oberhalb dieser Grenze findet die Regelung aus Ziffer 8.3.1 Anwendung. Dieser Verzicht gilt nur, sofern zwischen der Grund GmbH und dem Auftraggeber ein "gesonderter Aufschlag für Schwerguthaftungsversicherung" gem. der Auftragsformulare der Grund GmbH vereinbart worden ist.
8.2.3 Für andere als Güterschäden ist die Haftung der
Grund GmbH auf den 3fachen Betrag des
vereinbarten Entgelts begrenzt.
8.2.4 Die unter Ziffer 8.3 genannten
Haftungsbegrenzungen gelten nicht in den Fällen des
§ 435 HGB bzw. Art. 29 CMR (leichtfertige oder
vorsätzliche Schadensverursachung).
9. Mängelansprüche bei Montageleistungen
Nach Abnahme haftet die Grund GmbH für Mängel
unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des
Auftraggebers - Ziffer 8.1 bleibt hiervon unberührt -
in der Weise, dass die Grund GmbH die von ihr
verursachten Mängel zu beseitigen hat. Der
Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Lässt Grund
GmbH eine gestellte, angemessene Frist für die
Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der
Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderrecht
des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn
die Feinmontage trotz der Minderung nachweisbar
ohne Interesse für den Auftraggeber ist, kann er vom
Vertrag zurücktreten.
10. Versicherungspflicht
10.1
Zum Abschluss einer gesonderten
Transportversicherung zur Absicherung des
Auftraggebers gegen Schäden am Gut ist die Grund
GmbH nur verpflichtet, sofern ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt. Die bloße Wertangabe gegenüber Grund
GmbH ist nicht als Auftrag zur Eindeckung einer
Versicherung anzusehen.
10.2
Durch Entgegennahme des Versicherungsscheins
(Police) übernimmt die Grund GmbH nicht die
Pflichten, die dem Auftraggeber als
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat die Grund
GmbH alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsschutzes zu treffen.
10.3
Zur Abdeckung der Haftung der Grund GmbH im
Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
hat die Grund GmbH zu üblichen Bedingungen eine
Haftungsversicherung gezeichnet.
11. Zahlungen/Aufrechnung
Die Rechnungen der Grund GmbH sind nach Erfüllung des Auftrages sofort fällig und netto Kasse zu begleichen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Nichtbare Zahlungen gelten erst im Zeitpunkt der Wertstellung als geleistet. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Grund GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers möglich.
12. Vertragssprache
Im Rechtsverkehr zwischen der Grund GmbH und
ihren Auftraggebern sind rechtserhebliche
Erklärungen ausschließlich in deutscher Sprache
abzugeben. Etwaige Übersetzungsleistungen durch
die Grund GmbH sind grundsätzlich kein Bestandteil
des Auftrags und somit auch nicht Gegenstand der
vertraglichen Haftung.
13. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand ist nach Wahl der Grund GmbH
deren Sitz oder der Sitz des Auftraggebers.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Grund
GmbH und dem Auftraggeber gilt in Ergänzung zu
diesen Bedingungen das deutsche Recht.
14. Salvatorische Klausel
Sollten sich Teile der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nichtig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem wirksam; an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.