Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grund-Gerüstbau GmbH Stand Juli 2018
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit die Grund Gerüstbau GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Sie gelten sowohl gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen als auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Soweit einzelne Bestimmungen nicht im Rechtsverkehr mit Verbrauchern gelten, wird nachfolgend darauf hingewiesen.
2. Angebot - Auftragsbestätigung
2.1 Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich die Grund Gerüstbau GmbH an ihr Angebot für zwei Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
2.2 Bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen ist der Inhalt der Auftragsbestätigung der Grund Gerüstbau GmbH maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach ihrem Eingang widerspricht. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
2.3 Als Fixgeschäft i.S.v. § 376 HGB gilt ein Auftrag nur dann, wenn dieser von der Grund Gerüstbau GmbH in Textform mit dem Zusatz „Fix“ oder “pauschal“ bestätigt worden ist.
3. Vertragsgrundlagen
3.1 Für die Gerüstbauarbeiten der Grund Gerüstbau GmbH gelten die nachfolgenden Bedingungen:
3.1.1 Im Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B). Verträgen mit Verbrauchern liegt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zugrunde, es sei denn, der Verbraucher hätte selbst die Einbeziehung der VOB/B gefordert.
3.1.2 Unabhängig von der Geltung der VOB Teil B ist die DIN 18451 "Gerüstarbeiten" in ihrer jeweils gültigen Fassung Grundlage für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen der Grund Gerüstbau GmbH mit Ausnahme der Punkte 3.7., 4.2.20 sowie 5.1.2, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
DIN 18451 Ziff. 3.7
3.7.1 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für diese.
3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.7.3 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
DIN 18451 4.2.23
Besondere Leistungen sind: Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der ordnungsgemäße Abbau oder die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich ist. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
DIN 18451 5.1.4
Als eingerüstete Fläche gelten die Flächen und Bauteile, für deren Bearbeitung oder Schutz das Gerüst erstellt ist. Dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von der Gerüstart und Gerüstgruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes.
3.2 Im Übrigen gelten die sonstigen einschlägigen DIN-Normen und EURO- Normen in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
4. Rückgabepflicht
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen, von ihm zu vertretenden Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein.
5. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat in Textform zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich in Textform bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe an die Grund Gerüstbau GmbH. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit (Mietzeit) bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dieser Zeitpunkt ist der Grund Gerüstbau GmbH in Textform mitzuteilen.
6. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die Grund Gerüstbau GmbH, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit;
- wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Grund Gerüstbau GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Grund Gerüstbau GmbH beruht;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch die Haftung auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit sie nicht auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht;
- wenn eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Schäden an einzurüstenden Sachen hat der Auftraggeber der Grund Gerüstbau GmbH unverzüglich anzuzeigen, spätestens binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung. Bei Verletzung der Anzeigepflicht ist eine Haftung der Grund Gerüstbau GmbH für sich aus der verspäteten Anzeige ergebende Schäden ausgeschlossen.
(3) Die Belastung und Nutzung des Gerüstes hat sich nach den Angaben und Berechnungsbeispielen der Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (BGI/GUV-I 663/LV 37), herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, zu richten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Handlungsanleitung entstehen, haftet die Grund Gerüstbau GmbH nicht.
(4) Die Aufstellung eines Gerüstes kann eine Gefahrerhöhung darstellen, die der Auftraggeber seinem Versicherer anzuzeigen hat. Für die daraus resultierenden Risiken haftet die Grund Gerüstbau GmbH nicht.
7. Zahlungen/Aufrechnung
Nichtbare Zahlungen gelten erst im Zeitpunkt der Wertstellung als geleistet. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Grund Gerüstbau GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen des Auftraggebers möglich (gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern).
8. Vertragssprache
Im Rechtsverkehr zwischen der Grund Gerüstbau GmbH und ihren Auftraggebern sind rechtserhebliche Erklärungen ausschließlich in deutscher Sprache abzugeben. Etwaige Übersetzungsleistungen durch die Grund Gerüstbau GmbH sind grundsätzlich kein Bestandteil des Auftrags und somit auch nicht Gegenstand der vertraglichen Haftung.
9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gilt: Gerichtsstand ist nach Wahl der Grund Gerüstbau GmbH deren Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. (2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Grund Gerüstbau GmbH und dem Auftraggeber gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht.
10. Datenschutz
Die Grund Gerüstbau GmbH verpflichtet sich, alle Tatsachen, die ihr im Rahmen ihrer Angebotserstellung, -abgabe und der Vertragserfüllung aus der Sphäre des Auftraggebers bekannt werden, geheim zu halten und wird auch ihre Beschäftigten und Nachunternehmer entsprechend verpflichten. Dies gilt nicht für Tatsachen, die bereits vor Übermittlung an die Grund Gerüstbau GmbH öffentlich bekannt waren oder nach Übermittlung an die Grund Gerüstbau GmbH ohne Bruch dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden. Die Grund Gerüstbau GmbH ist berechtigt, personenbezogene und geschäftsbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrags schon vor dessen Erteilung sowie im Rahmen der Auftragsbearbeitung zu erfassen, zu verarbeiten und zu speichern oder diese Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Weitergabe von Daten erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Auftrages oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Dem Auftraggeber steht insoweit auch nach Vertragsende ein Auskunftsanspruch gegen die Grund Gerüstbau GmbH zu.
11. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Bei der Angebotserstellung und bei der Vertragserfüllung ist die Grund Gerüstbau GmbH auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Unterlässt der Auftraggeber eine für die Ausführung des Auftrags erforderliche Mitwirkung trotz zweimaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung durch die Grund Gerüstbau GmbH, ist die Grund Gerüstbau GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Falle steht der Grund Gerüstbau GmbH ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Aufwandes sowie des entgangenen Gewinns unter Abzug ersparter Aufwendungen zu.
12. Verbraucherschlichtung
Die Grund Gerüstbau GmbH beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
13. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.